Satzung des Vereins „Die Kraftwerkstruppe e.V.“
§ 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen „Die Kraftwerkstruppe“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.". Der Sitz des Vereins ist Arnsberg.
§ 2 (Geschäftsjahr) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins) Zweck des Vereins ist das Spielen von Online-Games innerhalb einer Gemeinschaft auf dafür angemieteten Game-Servern.
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 (Mittelverwendung) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 (Verbot von Begünstigungen) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft) Eine Mitgliedschaft ist nur für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, möglich. Wird ein Aufnahmeantrag gestellt, entscheidet der Vorstand über eine 4- wöchige Probezeit. In deren Verlauf kann der Vorstand eine Mitgliedschaft ablehnen. Nach Beendigung der Probezeit entscheidet die Gemeinschaft über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich im Onlineforum des Vereins zu stellen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens 3 Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an den Ältestenrat zu, die schriftlich binnen einer Woche an dessen Mitglieder zu richten ist. Der Ältestenrat spricht dem Vorstand eine Empfehlung aus. Die anschließende Entscheidung ist endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 (Beiträge) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge beträgt zurzeit 5 € im Monat. Änderungen bestimmt die Mitgliederversammlung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft müssen vorausbezahlte Beiträge innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand zurück gefordert werden. Andernfalls verbleiben diese als Spende in der Clan-Kasse.
§ 10 (Organe des Vereins) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 11 (Mitgliederversammlung) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Kassenwartes und des Kassenprüfers, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mailadresse gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
§ 12 (Vorstand) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und maximal drei Mitgliedern, den Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder sind beschlussfähig. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Darüber hinaus werden vom Vorstand stellvertretende Vorsitzende benannt. Als erweiterter Vorstand unterstützen sie den Vorstand bei der Vereinsführung bzw. der Entscheidungsfindung. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand berufen verdiente Mitglieder bzw. Ehrenmitglieder in den Ältestenrat, welcher eine beratende Funktion übernimmt. Die Ehrenmitgliedschaft verleiht der Vorstand gemeinsam mit dem erweiterten Vorstand und dem Ältestenrat.
§ 13 (Kassenprüfung) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenwart/in.Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Des weiteren wird ein/e Kassenprüfer/in gewählt.
§ 14 (Auflösung des Vereins) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe der Deutschen Krebshilfe, Buschstr.32, 53113 Bonn
Arnsberg, den 15.03.2011
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